Satzung

Die Satzung des Bürgerverein Jever e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Jever e.V.“. Er kann auch mit seiner Kurzbezeichnung „BVJ e.V.“ auftreten.
Der Verein hat seinen Sitz in Jever.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jever eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Wesen und Zweck des Bürgervereins Jever e.V.

Der Bürgerverein Jever e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Jugendpflege und –fürsorge, der Altersfürsorge und des Heimatgedankens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aktionen für Kinder und Jugendliche, für alte Leute – Schwerbehinderte, Pflege der Traditionssportarten, der plattdeutschen Sprache und Erkundung der regionalen Baudenkmäler.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismä&ig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Politische Debatten werden im Verein nicht geführt.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden.
über die Aufnahme eines Mitglieds wird aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages gegenüber dem Vorstand durch Stimmenmehrheit in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden.

§ 4 Beitrag

Jedes Mitglied zahlt an den Verein einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Der jeweilige Jahresbeitrag wird in der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit
Austritt
Tod
Ausschluss
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit ohne eine Einhaltung einer Frist zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird mit Eingang der Erklärung wirksam, es sei denn, es ist ein Termin in der Zukunft angegeben.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn:
das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder
das Mitglied mit seinem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist.

über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. In dieser Versammlung ist das Mitglied auf Verlangen anzuhören. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden eingezahlte Beiträge für das laufende Kalenderjahr nicht erstattet. Sämtliche Ansprüche an den Verein gehen verloren.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
der Vorstand
der erweiterte Vorstand
die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand gemä& § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gemeinsam.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß Ziffer 1. sowie
dem / der Schatzmeister/In und seinem/r Stellvertreter/In
dem / der Schriftführer/In und seinem/r Stellvertreter/In
dem/ der Vergnügungsleiter/In und seinem/r Stellvertreter/In
den 3 Beisitzern/In

Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei geschäftsordnungsgemäßer Ladung.
Das Amt eines Vorstandmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet jedoch ein Vorstandsmitglied im Verlauf einer Wahlperiode aus dem Vorstand aus, kann dessen Amt entweder durch ein Vorstandsmitglied oder durch ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl besetzt werden. Die Entscheidung trifft der erweiterte Vorstand.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vorstandsmitglieder wachen über die Einhaltung der Satzung und sorgen für die Interessen und die Ordnung des Vereins.

§ 8 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB) dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und über grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Darlehens von mehr als 2.000, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 9 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen wenn:
das Interesse des Vereins es erfordert. jedoch mindestens
jährlich einmal, im ersten Quartal des Kalenderjahres (Jahreshauptversammlung)
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter durch Bekanntmachung im „Jeverschen Wochenblatt“ und durch Aushang der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor Sitzungsbeginn bekannt zu machen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestimmt der Vorstand ein Vorstandsmitglied aus seiner Mitte zum Versammlungsleiter.
Der Schriftführer oder sein Stellvertreter führt ein Protokoll. Nach Verlesen und Genehmigung bei der nächsten Mitgliederversammlung wird das Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemä& einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufenen Mitgliederversammlung nach Ziffer 2. nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 12 Abstimmungen in der Mitgliederversammlung

So weit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn auf Antrag ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Zu einem Beschluss, der eine änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der nach § 11 Ziffer 2. erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Jever, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtstand für den Verein ist Jever

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung am 23. Juli 2022 und Ihre Annahme unmittelbar in Kraft. Alle früheren Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Jever, den 23.07.2022

1. Vorsitzender :  Hanspeter Waculik

2. Vorsitzender :  Wolfgang Remer